Am 13.05.2014 fand die vom AG Dresden einberufene Gläubigerversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger aus den Orderschuldverschreibungen statt.
Die Versammlung geriet zum Eklat. Von Anfang an kritisierten die FUBUS-Anleger und ihre Anwälte die schlechte Organisation, was bereits bei einer Verspätung von 2,5 Stunden verständlich ist, das Gericht und der Insolvenzverwalter ließen die FUBUS-Anleger buchstäblich vor dem Versammlungssaal im Regen stehen.
Gemäß § 7 Schuldverschreibungsgesetz soll – also kann – durch die Inhaber der Schuldverschreibungen ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden, muss aber nicht. Von vielen FUBUS-Anlegern wurde kritisiert, dass die Einladung hierzu schon missverständlich war. Weiterhin wurde ein bestimmter Rechtsanwalt als besonderer Vertreter vorgeschlagen, obwohl drei weitere Kandidaten „im Rennen“ waren, von denen wussten jedoch nur die wenigsten. Auch hier hatten viele FUBUS-Anleger anhand der Einladung den Eindruck gewonnen, dass nur der namentlich vorgeschlagene Rechtsanwalt gewählt werden kann, es war sozusagen ein doppeltes Missverständnis aufgetreten: Zunächst wurde angenommen, man müsse einen gemeinsamen Gläubigervertreter wählen und dann, man könne nur den vorgeschlagenen Rechtsanwalt wählen. Dies wurde heftig kritisiert, allerdings meinten Gericht und Insolvenzverwalter, wer das Anschreiben des Gerichts und die Einladung „richtig“ gelesen hätte, hätte es auch verstehen sollen …
Weitere Ablauf- und Organisationsmängel wurden gerügt, ohne dass das Gericht aus Sicht vieler FUBUS-Anleger und deren Vertreter in ausreichender Weise darauf einging. Die Folge – eine Kette von Befangenheitsanträgen gegen den die Versammlung leitenden Rechtspfleger und dann – Ende der Veranstaltung; neuer Termin erfolgt von Amts wegen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Laut dem herbeigerufenen Richter werde eine postalische Einladung an die FUBUS-Anleger nicht erfolgen, diese müssen also regelmäßig im Internet nachsehen, wann die nächste Versammlung stattfindet.
Das dürfte allerdings bald sein, weil für den 30.06.2014 die reguläre FUBUS-Gläubigerversammlung angesetzt ist und vorher die Frage des gemeinsamen Gläubigervertreters für die Orderschuldverschreibungen geklärt sein sollte.
Neben vielen anderen Punkten war unklar, wie die Vertretung und Bevollmächtigung zur Vertretung der FUBUS-Gläubiger geregelt und auch geändert werden kann.
Viele Anleger haben auf die Einladung reagiert und den vom Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Rechtsanwalt C.H. Gl. bevollmächtigt. Achtung – diese Vollmacht gilt nicht nur für Versammlung vom 13.05.2014, sondern auch „… bei etwaigen zukünftigen OSV-Gläubigerversammlungen …“! Wer sich nicht von Rechtsanwalt C.H. Gl. vertreten lassen möchte, muss die Vollmacht entziehen und selbst zur nächsten Versammlung kommen – oder einfach einen anderen Bevollmächtigten bestimmen, der übrigens nicht einmal ein Rechtsanwalt sein muss.
Eine weitere Debatte entzündete sich an der möglichen Vergütung des zu wählenden gemeinsamen Vertreters. Weder das Gericht, noch der Insolvenzverwalter noch der „Spitzenkandidat“ Rechtsanwalt C.H. Gl. wollten sich dazu in einer Weise äußern, dass den Anlegern überhaupt klar geworden wären, zu welchem Preis sie ihren Vertreter „einkaufen“ würden. Das war natürlich nicht vertrauensbildend.
Auf seiner Website versucht der Insolvenzverwalter die Vergütungsfrage zu erläutern, was jedoch nicht überzeugt. Nehmen wir ihn einmal beim Wort:
Wir haben Gesamtforderungen (Emissionsvolumen) von ca. 684 Mio. Euro bei ca. 36.500 Gläubigern.
Voraussichtlich wird eine Quote von 20% erreicht, also 136,7 Mio. Euro. Dies ist also – vermutlich – der Gegenstandswert für die Abrechnung des gemeinsamen Vertreters auf Basis einer Gebühr nach RVG, dies ergäbe dann eine Vergütung von 2,36 Mio. Euro, es wurde aber in der Versammlung ein Schätzwert von „ … so zwischen 4 und 6 Millionen …“ vage in den Raum gestellt.
Interessanter wird die Rechnung, wenn nicht auf eine Summe abgestellt, sondern in Anwendung des RVG auf die Anzahl der Gläubiger abgestellt wird. Da uns die einzelnen Forderungshöhen nicht vorliegen, machen wir eine Schätzung auf Basis eines Durchschnittswertes:
136,7 Mio. Euro geteilt durch 36.500 Gläubiger ergibt eine Durchschnittsquote von ca. 3.745 Euro. Hieraus beträgt eine Gebühr dann ca. 968 Euro. Das wäre dann wieder mit der Anzahl von 36.500 Gläubigern zu multiplizieren, was 35.332.000 Euro Honorar ergäbe. Die Summe der Vergütung kann also – entgegen der Auffassung des Verwalters tatsächlich absurd hoch werden.
Die Anleger haben daher ein Anrecht darauf, dass bevor sie über „die Katze im Sack“ abstimmen, wenigstens wissen was die „Katze“ kosten soll! Diese Aufklärung fehlt bisher völlig – ein Schelm, der Arges dabei denkt.