Diese Norm sah bislang vor, dass eine Bestimmung unwirksam ist,
„13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.”
Ziff. 13 lautet nach der Änderung nun:
„13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchst. a) genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.”
1. Für wen gilt die neue Regel?
Sie gilt für Verträge mit Unternehmen und Verbrauchern, also sog. B2C-Geschäfte, und zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Bei B2B-Verträgen dürfte sich die Gesetzesänderung nicht auswirken, hier ist allerdings die Entwicklung in der Rechtsprechung in der nächsten Zeit zu beobachten.
2. Was ist der Inhalt der neuen Regelung?
Die Änderung bedeutet, dass ein bisher in AGB vereinbartes Schriftformerfordernis durch ein sog. Textformerfordernis ersetzt wird.
Schriftform bedeutet, dass der Absender eine eigenhändige Unterschrift anbringt und seine so gezeichnet Erklärung an den Empfänger übermittelt.
Textform bedeutet, eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und die geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Neben der E-Mail genügt also auch eine Nachricht per SMS oder ein eingescanntes PDF oder ein Fax oder eine Messenger-Nachricht wenn der Unternehmer einen solchen Kanal (z.B. WhatsApp) als Kommunikationskanal mit den Kunden eröffnete . Eigenhändige Namensunterschrift wie sie bei der Schriftform nötig ist, ist bei der nunmehr für Verbraucherverträge geltenden Textform nicht notwendig. Eine Erkennbarkeit des Erklärenden z. B. durch Namensnennung in der Erklärung reicht aus. Die neue Regelung gilt also auch für Widerrufe und Kündigungen, für die festgelegt wird: „die Kündigung muss schriftlich erfolgen“ (gilt aber nicht für Arbeitsverträge, s.u.) Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, für die festgelegt wird: „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“ oder Änderungen von Verträgen, für die festgelegt wird war: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“
3. Was bedeutet das für Arbeitsverträge?
Für Kündigungen gilt weiterhin das Schriftformgebot des § 623 BGB. Betroffen werden vor allem Ausschlussfristen sein, die in den meisten Formular-Arbeitsverträgen vereinbart werden und den Verfall der Ansprüche der eines Vertragsteiles vorsehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Schriftform geltend gemacht werden. Arbeitnehmer sind dann zur Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. Überstundenvergütung, Lohnnachforderungen usw.) an die Ausschlussfrist gebunden, für sie gelten dann die allgemeinen Verjährungsregeln. Für den Arbeitgeber bleibt es aber bei der Bindung an die kurze Ausschlussfrist, so dass es zu asymmetrischen Verhältnissen kommen würde.
4. Was ist zu tun?
In bisher verwendeten AGB für B2C-Verträgen und Arbeitsverträgen ist die Formvorschrift für Erklärungen von Schriftform auf Textform umzustellen. Beim Abschluss neuer Verträge ist diese Rechtsänderung zu beachten und die bisherige Schriftformklausel in den AGB muss an die neuen Vorgaben angepasst werden.
5. Was ist mit „Alt-„Verträgen?
Für Verbraucherverträge, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden, bleibt die Schriftformklausel wirksam. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitsverträge, aber: Vorsicht bei der Änderungen von Altverträgen nach dem 1.10.2016! Änderungen können nämlich aus einem Alt- einen Neuvertrag machen, das hat das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit schon einmal entschieden. Sofern also eine Ergänzung oder Änderung zu einem Altvertrag vorgenommen werden soll, wird die Regelung zur Ausschlussfrist mit angepasst, damit ist das Risiko einer unwirksamen Ausschlussklausel abgewendet.
6. Gibt es Ausnahmen?
Ja, Ausnahmen gelten weiterhin für notariell beurkundete Verträge Kündigungen und Aufhebungen des Arbeitsverhältnisses Kündigung des Mietvertrages. Hier bleibt die Schriftform vorgeschrieben.
Fazit:
Bitte prüfen Sie Ihre AGB für Verträge mit Verbrauchern und die Arbeitsvertragsformulare, die Sie derzeit verwenden.
Gern übernehmen wir das für Sie! Fragen Sie uns!