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Der Kandidat für eine Berufung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft hatte im Vertrauen auf, aus seiner Sicht, weitgediehener Verhandlungen seine bisherige Tätigkeit bereits gekündigt und den Umzug zur vermeintlich neuen Arbeitsstelle vorgenommen. Für ihn überraschend kam es nicht zur Berufung als Vorstand der AG durch den Aufsichtsrat. Er machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen diei AG geltend. Das…

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