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Der Kandidat für eine Berufung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft hatte im Vertrauen auf, aus seiner Sicht, weitgediehener Verhandlungen seine bisherige Tätigkeit bereits gekündigt und den Umzug zur vermeintlich neuen Arbeitsstelle vorgenommen. Für ihn überraschend kam es nicht zur Berufung als Vorstand der AG durch den Aufsichtsrat. Er machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen diei AG geltend. Das LG München (5 HK O 20845/11) wies die Klage ab. Da das verhandlungsführende Aufsichtsratsmitglied darauf hingewiesen hatte, dass noch kein Beschluß des Aufsichtsrates über die Berufung zum Vorstand der Aktiengesellschaft vorliege, sei das Vertrauen des Klägers auf das Zustandekommen seiner erhofften Vorstandsposition nicht schutzwürdig.

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