
Das Bundesarbeitsgericht (10 AZB 78/12) hat erneut bestätigt, dass für den Rechtsstreit zwischen einer juristischen Person und deren Vertretungsorgan der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verschlossen ist.
Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Kläger (GmbH-Geschäftsführer) sich gegen die Kündigung durch den Insolvenzuverwalter der GmbH wehren und Vergütungsanspüche durchsetzen wollte. Er war vor seiner Berufung zum GmbH-Geschäftsführer in der selben Gesellschaft als Arbeitnehmer tätig. Dies führte nicht dazu, dass er als Arbeitnehmer behandelt werden durfte.