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Das müssen Sie seit dem 01. Januar 2015 berücksichtigen. Informationsbroschüre für Mandanten auf Anfrage unter kanzlei.malke@datevnet.de Wir übersenden Ihnen kostenfrei die Informationsbroschüre.

Der Mindestlohn bleibt in aller Munde, Ruhe zieht nicht ein. Von vielen Unternehmern und Verbänden wurde erwartet, dass die Kontrollen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 einsetzen, um den betroffenen Unternehmen eine Anlaufphase zu gewähren. Diese Hoffnung hat sich nicht bestätigt. Zwischenzeitlich wird von robusten Kontrollen in verschiedenen Unternehmensbereichen berichtet.

Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass das Unterlassen der Mindestlohnzahlung nicht „bloß“ Lohnnachzahlungen an den betreffenden Arbeitnehmer zur Folge hat, sondern hinsichtlich der Differenz zwischen dem bezahlten tatsächlichen Lohn und dem Mindestlohn der Straftatbestand gemäß § 266 a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – mit verwirklicht sein kann.

Nach Fachinformationsportalen (www.lexware.de – Stichwort Mindestlohnkontrollen) ist davon auszugehen, dass nach der Mindestlohnkontrolle dann wohl auch umgehend die Finanzbehörden mit der sogenannten Lohnsteuernachprüfung erscheinen werden: „Im Gegensatz zu einer üblichen Betriebsprüfung kann die Lohnsteuer-Nachprüfung sofort und ohne Vorankündigung in den Räumen des Betriebes durchgeführt werden. Im Klartext heißt das: Stellen die Zollprüfer Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften fest, werden die Finanzbehörden umgehend darüber informiert.“

Die Steuerbehörden werten die fälligen Nachzahlungen aus Verstößen gegen die Mindestlohnvorgaben als fiktiven Lohnzufluss und werden sofort den entsprechenden Lohnsteuernachzahlungsbescheid anordnen. Selbst wenn strittig ist, ob der Mindestlohn eingehalten wurde, dürfte das für die Finanzbehörden kein Hindernis sein, die Lohnsteuer durchzusetzen. Der betreffende Unternehmer muss sich dann gegen den Steuerbescheid außergerichtlich oder ggf. gerichtlich wehren, was zusätzlichen Aufwand und zusätzlicher Beraterkosten nach sich zieht. Von den damit verbundenen Strafbarkeitsproblemen ganz abgesehen.

Welche Branchen werden am meisten mit Kontrollen rechnen müssen? Die gesetzlichen Vorgaben stellen hier insbesondere auf Speditionen, Dienstleistungsbereiche wie Gastronomie und Hotellerie ab, die verstärkt mit Kontrollen rechnen müssen. Die Kontrollen werden jedoch vor keiner Branche halt machen, so dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, seine Vergütungsstruktur vor dem Maßstab des Mindestlohngesetzes zu überprüfen und sicher zu stellen, dass die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.

Unsere Broschüre soll Ihnen eine erste Handreichung bieten, um sich in kompakter Form (der Unternehmer hat nicht viel Zeit) über die wesentlichen Mindestlohn-Regelungen zu informieren und erste Maßnahmen einzuleiten. Einfach anfordern bei kanzlei.malke@datevnet.de, Stichwort „Mindestlohn“.

In vielen Fällen wird die Einführung des Mindestlohnes notwendig machen, dass bisherige Vergütungsstrukturen verändert werden. Dies sollte der Arbeitgeber jedoch nicht ohne Weiteres allein versuchen, sondern sich entsprechender, anwaltlicher Hilfe bedienen.

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