Weitgehend unbemerkt von den betroffenen Unternehmen und Arbeitgebern wurde wieder einmal eine Rechtsvorschrift geändert: und zwar § 309 Nr. 13 BGB, gültig seit dem 01.10.2016 Diese Norm sah bislang vor, dass eine Bestimmung unwirksam ist, „13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,…
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